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   RG, 07.03.1910 - Rep. IV. 113/09   

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https://dejure.org/1910,260
RG, 07.03.1910 - Rep. IV. 113/09 (https://dejure.org/1910,260)
RG, Entscheidung vom 07.03.1910 - Rep. IV. 113/09 (https://dejure.org/1910,260)
RG, Entscheidung vom 07. März 1910 - Rep. IV. 113/09 (https://dejure.org/1910,260)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist auch der auf Ergänzung des Pflichtteils (§ 2325 BGB.) belangte Erbe zur Auskunft über die in den letzten zehn Jahren vom Erblasser empfangenen Geschenke nach § 2314 BGB. verpflichtet?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Pflichtteilsergänzung.; Auskunftspflicht.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 73, 369
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 02.11.1960 - V ZR 124/59

    Verjährung von Auskunftsansprüchen

    In gegenständlicher Hinsicht legt der Zweck des Auskunftsanspruchs, der Beweisnot des Pflichtteilsberechtigten abzuhelfen, nicht eine enge, sondern eine weite Grenzziehung nahe (ebenso in einer anderen Richtung BGHZ 28, 177): Zum auskunftspflichtigen Bestand des Nachlasses gehören nicht nur die (beim Erbfall) tatsächlich vorhandenen Nachlaßgegenstände (reale Nachlaßaktiva), sondern auch die sonstigen Berechnungsfaktoren, die der Berechnung des Pflichtteils einschließlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu Grunde zu legen sind, nämlich einerseits - als fiktive Nachlaßaktiva - die ausgleichungspflichtigen Zuwendungen des Erblassers (Analogie zu § 2057 BGB im Hinblick auf § 2316 BGB; RGZ 73, 372) und seine Schenkungen innerhalb der letzten zehn Lebensjahre (vgl. § 2325 BGB; RGZ 73, 369), andererseits die Nachlaßverbindlichkeiten (RGZ 129, 239, 242/43).
  • BGH, 07.03.2024 - I ZB 40/23

    Ermittlungen des Notars bei Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses;

    (a) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung umfasse die gesetzliche Auskunftspflicht des Erben nach § 2314 BGB neben den tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenständen grundsätzlich auch den sogenannten fiktiven Nachlassbestand, insbesondere die Schenkungen innerhalb der letzten zehn Lebensjahre, die nach den Vorschriften über die Berechnung des Pflichtteils hinzuzurechnen sind, § 2325 Abs. 1 BGB (RG, Urteil vom 7. März 1910 - IV 113/09, RGZ 73, 369, 371; BGHZ 33, 373 [juris Rn. 11]; BGH, Urteil vom 29. Oktober 1981 - IX ZR 92/80, BGHZ 82, 132 [juris Rn. 17]; Urteil vom 9. November 1983 - IVa ZR 151/82, BGHZ 89, 24 [juris Rn. 8]).
  • BGH, 27.06.1973 - IV ZR 50/72

    Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben gegen den Beschenkten

    Schon das Reichsgericht ist auf diesem Wege dazu gelangt, ihm einen Auskunftsanspruch gegen den auf Ergänzung des Pflichtteils belangten Erben hinsichtlich der in den letzten zehn Jahren vom Erblasser empfangenen Geschenke zuzubilligen (RGZ 73, 369).
  • BGH, 09.11.1983 - IVa ZR 151/82

    Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

    Dementsprechend kann heute als geklärt angesehen werden, daß § 2314 BGB in gegenständlicher Hinsicht nicht nur Anspruch auf Auskunft über die tatsächlich vorhandenen Nachlaßgegenstände gibt, sondern auch über den sogenannten fiktiven Nachlaßbestand, also die ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers (BGHZ 33, 373 f; BGH, Urteil vom 18.10.1961 - V ZR 192/60 = LM BGB § 2314 Nr. 5; BGHZ 55, 378 f; BGH, Urteil vom 21.12.1964 - III ZR 226/62 - FamRZ 1965, 135; Senatsurteil vom 4.12.1980 - IVa ZR 46/80 = LM BGB § 2314 Nr. 11; Urteil vom 6.3.1952 - IV ZR 45/50 = LM BGB § 260 Nr. 1; gleiches Ergebnis, aber noch Analogie zu § 2057 BGB: RGZ 73, 372, 374 ff; RG WarnR 1912 Nr. 173, 1933 Nr. 64) und seine Schenkungen (BGHZ 61, 180, 183; 55, 378 f; 33, 373; LM BGB § 2314 Nr. 11; RGZ 73, 369), sowie über die Nachlaßverbindlichkeiten (BGHZ 33, 373 ff; BGH LM BGB § 2314 Nr. 5, 11; RGZ 129, 239, 242 f).
  • BGH, 04.12.1980 - IVa ZR 46/80

    Auskunftsanspruch eines pflichtteilsberechtigten Nacherben - Anwendungsbereich

    Dementsprechend kann heute als geklärt angesehen werden, daß § 2314 BGB nicht nur Anspruch auf Auskunft über die tatsächlich vorhandenen Nachlaßgegenstände, sondern auch über den sogenannten fiktiven Nachlaßbestand gibt, also über die ausgleichspflichtigen Zuwendungen des Erblassers, über seine Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall und über die Nachlaßverbindlichkeiten (RGZ 73, 369, 373; BGHZ 33, 373; 55, 378 f; 61, 180, 183).
  • BGH, 29.10.1981 - IX ZR 92/80

    Umfang der Auskunftspflicht

    Seit RGZ 73, 369, 371 ist allgemein anerkannt, daß die Auskunftspflicht des Erben auch den sog. fiktiven Nachlaßbestand umfaßt, insbesondere solche Schenkungen, die nach den Vorschriften über die Berechnung des Pflichtteils hinzuzurechnen sind, § 2325 Abs. 1 BGB.
  • BGH, 06.03.1952 - IV ZR 45/50

    Rechtsmittel

    Die Auskunftspflicht erstrecke sich mit Rücksicht auf die durch § 2316 Abs. 1 BGB geforderte Berücksichtigung der beiderseitigen Ausgleichspflichten in entsprechender Anwendung der §§ 2057, 2314 auch auf den rechnungsmässigen Bestand des Nachlasses, nämlich die dem Erben vom Erblasser gemachten Zuwendungen (RGZ 73, 372; Warn Rspr 1912 Nr. 173, 1933 Nr. 64), ferner auch auf die dem Erben oder einem Dritten vom Erblasser in den letzten 10 Jahren gemachten Geschenke (RGZ 73, 369; Warn Rspr 1933 Nr. 64).
  • BGH, 15.03.1972 - IV ZR 131/70

    Nacherbe - Auskunftsanspruch gegen den Beschenkten

    Das Reichsgericht (RGZ 84, 204, 206; 73, 369, 371) hat hierzu, allerdings ohne nähere Begründung, ausgesprochen, daß ein pflichtteilsberechtigter Alleinerbe nicht unter entsprechender Anwendung der §§ 2027, 2028 oder des § 2314 BGB für berechtigt erachtet werden kann, im Falle des § 2329 BGB von dem Beschenkten Auskunft über die Schenkung zu verlangen.
  • BGH, 02.07.1964 - III ZR 4/63
    Die Auskunftspflicht ist nicht bedingt durch die Namhaftmachung bestimmter vermißter Nachlaßsachen, und sie umfaßt auch solche Gegenstände, die vor dem Tode des Erblassers etwa beiseite geschafft worden sind mit Ausnahme derjenigen, die schon zu Lebzeiten des Erblassers auch rechtlich aus dessen Vermögen ausgeschieden sind, wie z.B. durch rechtlich einwandfreie und wirksame Schenkungen an den Hausgenossen (vgl. hierzu BGB RGRK 11. Aufl. § 2028 Anm. 1-4; Planck BGB 4. Aufl. § 2028 Anm. 1 + 4; Staudinger BGB 11. Aufl. § 2028 Anm. 1 + 4; RGZ 73, 369, 371; 81, 293, 296; 84, 204, 206 BGHZ 18, 67, 70).
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